Überprüfung und Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Aitrach
Aitrach – Die Gemeinde Aitrach ist gemäß § 47e Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 8 Abs. 5 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg (BImSchZuVO) zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in ihrem Gebiet.
Sie hat hierzu bereits einen vereinfachten Lärmaktionsplan erstellt, welcher im Gremium im Januar 2015 beschlossen und mit Beschluss im Mai 2020 fortgeschrieben wurde.
Am 22.04.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Aitrach die Überprüfung des Lärmaktionsplanes beschlossen. Der Gemeinderat hat der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz zugestimmt.
Der Entwurf des fortgeschriebenen Lärmaktionsplans liegt der Zeit vom 02.05.2024 bis einschließlich 31.05.2024 im Foyer des Rathauses der Gemeinde Aitrach, Schwalweg 10, öffentlich aus. Jedermann kann die Unterlagen während der Dauer der Auslegung zu den allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung. Die Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.aitrach.de/laermaktionsplanung.html eingesehen werden.
Bis 31. Mai
Stellungnahmen und Anregungen zu den ausgelegten Unterlagen können bis einschließlich 31.05.2024 schriftlich vorgebracht werden.