Trügerische Sicherheit
Zum tödlichen Unfall in der Kemptener Straße in Leutkirch
Ein Kind auf dem Pedelec wurde von einem Lastwagen in Leutkirch tödlich verletzt. Der Unfallort ist eine Engstelle von vielleicht 10 Metern Länge kurz nach der Einmündung der Isnyer Straße stadtauswärts in die Kemptener Straße. Vor ihr endet der Radlerschutzstreifen, nach ihr beginnt der Radlerschutzstreifen wieder. An der Engstelle dürfte das Überholen nicht erlaubt sein, weil man dazu eine Straßenmarkierung überfahren müsste.
Aber auch der Radfahrerschutzstreifen bedeutet eine trügerische, also keine Sicherheit. Die Verkehrsregeln schreiben vor, dass der Autofahrer den Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten muss, wenn er einen Radler überholt. Das gilt auch dann, wenn der Radler auf dem sogenannten “Schutzstreifen” fährt. Das bedeutet, dass an dieser Stelle (in der Oberen Vorstadtstraße und der Kemptener Straße in Leutkirch) das Überholen eines Radlers bei Gegenverkehr überhaupt nicht erlaubt ist. Der Radler denkt, er sei geschützt im “Schutzstreifen”, der Autofahrer (auch der im Cockpit eines überlangen Lastwagens) denkt, er könne überholen, sofern er die Markierung nicht überrollt. Beide liegen falsch.
Was nützt die beste Vorschrift, wenn eine Straßenmarkierung nicht nur irritiert, sondern zum Verkehrsverstoß mit manchmal tragischen Folgen verleitet.
Egbert Dreher, Leutkirch