Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Hecken und Sträucher
Leutkirch – Was zwischen zwei Nachbarn in erster Linie eine private Auseinandersetzung ist, berührt schnell das allgemeine Interesse, wenn die Hecken und Sträucher auf öffentliche Straßen und Wege hinausragen. Dann wird die Stadt als Verkehrsbehörde auf den Plan gerufen.
Generell gilt: Das Grün von privaten Grundstücken darf auf öffentlichen Verkehrswegen weder die Sicht einschränken, noch zu sonstigen Beeinträchtigungen führen. Bei Gehwegen ist daher das sogenannte „Lichtraumprofil“ von 2,50 m Höhe und bei Straßen sogar von 4,50 m von Bewuchs frei zu halten.
Weitergehende Einschränkungen bestehen im Kreuzungs- und Einmündungsbereich von Straßen. Dort ist bei normalen Sichtverhältnissen die Bepflanzung im Einmündungsbereich jeweils auf einer Länge von 10 m auf der Höhe von 80 cm zu halten. Gemessen wird vom Fahrbahnrand. Nur so wird den Verkehrsteilnehmern eine ausreichende Anfahr- und Haltesicht ermöglicht.
Wird die Stadt auf einen Verstoß aufmerksam, genügt in den meisten Fällen ein freundliches Schreiben, das die Anlieger auf ihre gärtnerischen Pflichten hinweist.
Nur ungern wird ein Bußgeld verhängt. Für besonders hartnäckige Zeitgenossen ist diese Maßnahme jedoch nicht ausgeschlossen und kann bis zu 500 Euro kosten.