Jugendschutz in der Fasnet
Bad Waldsee – Zur fünften Jahreszeit mit närrischem Treiben und vielen Veranstaltungen weist das Ordnungsamt zum Schutz der Jugend auf die geltenden Regeln nach dem Jugendschutzgesetz hin:
Unter 16 Jahre:
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist der Besuch einer Tanzveranstaltung ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder erziehungsbeauftragten Person, z.B. einer volljährigen Person mit schriftlicher Vollmacht, verboten, es sei denn, es ist eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder eine Brauchtumsveranstaltung.
Alkohol in jeder Form ist tabu.
Es gilt Rauchverbot in der Öffentlichkeit und ein Verbot der Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltiger Erzeugnisse, elektronischer Zigaretten und elektronischer Shishas sowie deren Behältnisse.
Ab 16 Jahre:
Jugendliche ab 16 Jahre dürfen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis längstens 24.00 Uhr auf öffentlichen Veranstaltungen feiern gehen.
Erlaubte alkoholische Getränke sind Bier, Wein und Sekt.
Es gilt Rauchverbot in der Öffentlichkeit und ein Verbot der Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltiger Erzeugnisse, elektronischer Zigaretten und elektronische Shishas sowie deren Behältnisse.
Ab 18 Jahre:
Spirituosen (Schnaps, Liköre u.a.) und branntweinhaltige Getränke (Mix-Getränke mit Wodka, Bacardi o.a.) dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.
Dies sind die gesetzlichen Vorgaben, die in jedem Fall einzuhalten sind. Veranstalter können allerdings darüberhinausgehende Regelungen treffen, z.B. den Zugang zur Veranstaltung erst ab 18 Jahren ermöglichen.
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden. Das gilt auch für Erwachsene und volljährige Freunde, wenn sie das Rauchen oder den Alkoholkonsum Jugendlicher herbeiführen oder fördern, also z.B. unter 16-Jährige mit Bier, Wein, Sekt oder Zigaretten, unter 18-Jährige mit Spirituosen oder Zigaretten versorgen.