Besondere Vorgaben für Feiertage und den Ersten Weihnachtsfeiertag
Bad Waldsee – Im November finden sich einige besonders geschützte Feiertage. Für sie und den Ersten Weihnachtsfeiertag ergeben sich aus dem Sonn- und Feiertagsgesetz in Verbindung mit der Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Waldsee spezielle gesetzliche Vorgaben, auf die wir hinweisen möchten.
Tanzverbote: Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an diesen Tagen und zu folgenden Zeiten verboten:
An Allerheiligen, Freitag, 1.11. und am Buß- und Bettag, Mittwoch, 20.11.2024 von jeweils 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am Volkstrauertag, Sonntag, 17.11. und am Totengedenktag (Totensonntag), 24.11.2024 von jeweils 1.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Dasselbe gilt für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen.
Öffentliche Veranstaltungen:
Am Totengedenktag (Totensonntag), 24.11. sind öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, ab 1.00 Uhr unzulässig. Verboten sind auch sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen.
Öffentliche Sportveranstaltungen dürfen am Ersten Weihnachtstag, 25.12., erst ab 11.00 Uhr beginnen.