An Weihnachten ist es besonders anheimelnd, vor einem Kaminofen zu sitzen, in dem knisterndes Holz Wärme und Licht ausstrahlt. Aber darf man das überhaupt noch?
Seit einigen Jahren gelten bestimmte Emissionswerte und Wirkungsgrade für Kamin- und Kachelöfen. Halten sie die Grenzwerte gemäß Typenprüfung nicht ein oder fehlt ein Nachweis, müssen sie bis Ende dieses Jahres ausgetauscht, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Alternativ kann der Schornsteinfeger messen, ob die Grenzwerte eingehalten werden. Gemeint sind hiermit vor allem klassische Kamin-, Kachelöfen oder Heizkamine, die vorrangig ihren Aufstellraum erwärmen und meistens mit Scheitholz befeuert werden. Der Gesetzgeber hat für bereits bestehende Öfen abhängig von ihrem Alter Übergangsfristen eingeräumt. Am 31. Dezember 2024 endet nun die letzte Übergangsfrist. Sie betrifft Öfen mit Baujahr 1995 bis einschließlich 21. März 2010. Hält ein Ofen aus diesem Errichtungszeitraum die geforderten Grenzwerte nicht ein oder fehlt ein entsprechender Nachweis, muss gehandelt werden. Das Baujahr finden die Besitzer auf dem Typenschild auf der Rückseite des Ofens, in den Hersteller- bzw. Kaufunterlagen oder sie erfahren es von ihrem Bezirksschornsteinfeger.
Dabei gibt es Ausnahmen: Offene Kamine, Kochherde, bestimmte historische Öfen und Grundöfen sowie Öfen, die die einzige Heizquelle in einer Wohneinheit darstellen, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Am besten fragen die Besitzer ihren Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, ob ihr Ofen zu den Ausnahmen gehört. Ob ein Kaminofen die Grenzwerte einhält, weiß der ebenfalls.
Hält ein Ofen, der vor 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurde, die geforderten Grenzwerte (Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter) gemäß Typenprüfung nicht ein oder fehlt ein Nachweis, kann er ausgetauscht, nachgerüstet, vom Schornsteinfeger gemessen oder außer Betrieb genommen werden. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks weist darauf hin, dass eine Nachrüstung nur noch bis 31.12.2024 möglich ist. Ein außer Betrieb genommener Kaminofen kann auch nach Ablauf der Frist durch ein neues Modell ersetzt werden. In diesem Fall muss der neue Ofen allerdings strengere Grenzwerte, bauliche Auflagen und Anforderungen an die Schornsteinhöhe einhalten. Ob man besser austauscht oder nachrüstet hängt vom Einzelfall ab. Allerdings empfehlen die Experten in Schwarz eher den Austausch gegen einen modernen, emissionsarmen und effizienteren Ofen als eine Nachrüstung. Moderne Öfen verfügen in der Regel über wesentlich bessere Emissionswerte sowie einen höheren Wirkungsgrad. Ob eine Nachrüstung technisch oder baulich überhaupt möglich ist, kann der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger feststellen.
Ziel der Austauschpflicht ist eine Modernisierung des veralteten Ofenbestands und eine Verringerung der Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen aus häuslichen Feuerstätten. Regenerative Brennstoffe wie Scheitholz, Hackschnitzel und Pellets können als erneuerbare Energien einen wichtigen Beitrag im Klimaschutz leisten – wenn sie effizient und emissionsarm eingesetzt werden.
Ofenbesitzer sollten sich noch einmal genau das Zertifikat vom letzten Besuch des Schornsteinfegers anschauen. Bei den Richtlinien ab 2025 handelt es sich um keine neue Gesetzeslage, sondern um die nächste Stufe der „Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.
www.schornsteinfeger-liv-baden-wuerttemberg.de
Autorin: Andrea Reck