wird endlich gut, so die weithin bekannte Redewendung. Soll heißen, dass etwas, das viel Zeit in Anspruch nimmt, letztlich zu einem positiven Ergebnis führt. Ob dies auch für die in Kürze in Kraft tretende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gilt, wird sich zeigen. Zumindest hat nun, nach dem Beschluss im Bundestag, am 8. September auch der Bundesrat grünes Licht gegeben. Somit ist es amtlich: ab dem ersten Januar 2024 dürfen in den meisten Neubauten nur noch Heizungen, die mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie arbeiten, eingebaut werden. Für Bestandsgebäude gelten recht großzügige Übergangsfristen
Mit diesem extrem hart umkämpften Gesetzeswerk, dass auch in der breiten Öffentlichkeit für erheblichen Zündstoff und Aufruhr sorgte, möchte die Bundesregierung den Umstieg hin zu klimafreundlichem Heizen einläuten. Spätestens ab dem ersten Juli 2028 ist die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen, also sowohl in Neubauten wie auch in Bestandsgebäuden, verbindlich. Dieses Vorhaben soll neuerdings auch im Einklang mit der kommunalen Wärmeplanung einhergehen und umgesetzt werden. Durch diese Maßnahmen soll die Wärmewende in Deutschland immens beschleunigt werden, denn aktuell werden noch drei Viertel aller Heizungen in privaten Haushalten mit fossilen Brennstoffen wie Gas und Öl betrieben. Oberstes Ziel ist es, ab dem Jahr 2045 auch in diesem Bereich klimaneutral zu sein.
Grundvoraussetzung hierfür ist die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Investitionen in neue Heizanlagen sollten daher nachhaltig sein. Denn eine neue Heizung wird in der Regel 20 bis 30 Jahre genutzt. Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien arbeiten. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung mit den örtlichen Wärmeplanungen gewährleisten.
Die kommunale Wärmeplanung soll sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch Unternehmen dahingehend verlässliche Auskunft geben, welche bestehenden oder zukünftigen Möglichkeiten der Wärmeversorgung in ihrer Kommune bereitstehen und so bei der Entscheidung bezüglich der zu wählenden Heiztechnologie helfen.
Die Frist dafür, wann ein Wärmeplan vorzuliegen hat, ist von der Einwohnerzahl abhängig. Die Wärmeplanung wird in den Kommunen angeschoben. So müssen Kommunen unter 100.000 Einwohnern bis spätestens Mitte 2028, Großstädte bereits bis Mitte 2026 festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben geregelt werden. Zudem legt das neue GEG fest, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden können. Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputt gehen, darf sie repariert werden. Sollte sie irreparabel defekt sein, also eine sogenannte Heizungshavarie vorliegen, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden.
Quellen: Gesetz zum Erneuerbaren Heizen | Bundesregierung
Autor: Franz Thoma